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AGENTURSERVICE SANDER-JUPEDienst- und Berufshaftpflichtlösungen für BeamteDie besonderen Berufshaftpflichtrisiken von Beamten
Themenübersicht
| Thema 1 - Welchen Sinn hat eine Berufshaftpflichtversicherung? |
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| Thema 2 - Welche Berufsgruppen benötigen eine BHV? |
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| Thema 3 - Welches Leistungsspektrum wird benötigt? |
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| Thema 4 - Was zählt zum öffentlichen Dienst? |
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| Thema 5 - Welche Anfragemöglichkeiten bei Spezialisten bestehen! |
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Thema 1
Welchen Sinn hat eine Berufshaftpflichtpflicht?
Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere Form der Schadensversicherung, deren Ausgestaltung in Deutschland in den §§ 149 - 158k Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt ist. Die Verträge beruhen nahezu immer auf den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB). Für die Bereiche der Berufshaftpflichtversicherung und besonders für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen teilweise abweichende Bedingungen. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist eine sogenannte Fehlerversicherung und als Absicherung gegen reine Vermögensschäden anzusehen. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt dagegen auch die Bereiche der Personen- und Sachschäden ab. Da diese Unterscheidung aber weder von interessierten Kunden noch - mitunter sprachlich - von Fachkräften getroffen wird und die Absicherungen selbst durchaus beide Bereiche als Angebot beinhalten können, möchte ich hier diese beiden Begriffe zusammenfassend darstellen und nutze den Begriff Berufshaftpflichtversicherung. Die Berufshaftpflichtversicherung wird dem Sinn nach abgeschlossen, um sich im eigenen Interesse gegen Ansprüche abzusichern, darüber hinaus besteht aber durchaus der soziale Zweck dem häufig schuldlos Geschädigten seine berechtigen Ansprüche zu sichern. Die Berufshaftpflichtversicherung schützt somit vor Schäden durch entgangene finanzielle Vorteile oder finanzielle Nachteile, die Kunden durch einen falschen oder unterlassen Rat ihrerseits erlitten haben.

 
Thema 2
Welche Berufsgruppen benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung?
Viele Berufsgruppen benötigen eine eigene Haftpflichtversicherung zur Absicherung der besonderen Haftungsrisiken. Um die Bandbreite der Berufsgruppen im öffentlichen Dienst welche diesen Haftpflichtbereich nutzen sollten aufzuzeigen geben wir hier einige Beispiele in Form einer kurzen, nicht abschließenden Auflistung und gleichzeitigen Darstellung der Notwendigkeit einer Berufshaftpflichtversicherung für Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, andere beamte, Angestellte der Justiz, Gerichtsvollzieher oder sonstige Bedienstete im öffentlichen Dienst.
Es ist immer darauf zu achten, ob eine entsprechende benötigte und eingestellte Absicherung ebenfalls den Bereich einer Privathaftpflichtversicherung mit abdeckt. Diese sollte ebenfalls die Absicherung für die Familie (Ehepartner und Kinder) umfassen oder Ihnen die Möglichkeit bieten, Ihren Lebenspartner und dessen Kinder in häuslicher Gemeinschaft beitragsfrei mitzuversichern.
Die Berufshaftpflichtversicherung dient somit der Absicherung von Schäden, welche Sie oder Ihre Angestellten in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit Dritten fahrlässig zugefügt haben. Sie leistet bei begründeten Schadenersatzansprüchen Dritter und wehrt unbegründete Schadenersatzansprüche auf eigene Kosten ab – notfalls vor Gericht. Im Schadenfall prüfen somit erfahrene Juristen, soweit sie bei einer entsprechenden Versicherung den Vertrag abgeschlossen haben, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Schadenersatzpflicht besteht. Bei berechtigten Ansprüchen übernimmt die Versicherung die Zahlung der zu leistenden Entschädigungen beziehungsweise die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche. Darüber hinaus werden alle Kosten aus der Schadenabwicklung und der Rechtsverteidigung übernommen.
Von den Gerichten werden immer schärfere Anforderungen an die beruflichen Sorgfaltspflichten gelegt – dies betrifft sämtliche Berufsgruppen – und selbst geringe Versehen können erhebliche Schadenersatzansprüche zur Folge haben. Um den entsprechenden Risiken mit den finanziellen Folgen vorzubeugen empfiehlt es sich, soweit notwendig, neben der privaten Haftpflichtversicherung eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Berufshaftpflichtversicherungen bieten für nahezu alle Berufsgruppen und Unternehmen einen individuellen und auf die speziellen Bedürfnisse abgestimmten Versicherungsschutz.
Beamte haften, wenn sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen und Aufgaben grob fahrlässig ihrem Dienstherrn oder einem Dritten Vermögensschäden zufügen. Grundsätzlich übernimmt zuerst der Dienstherr die Haftung für seine Bediensteten, wenn diese Dritten Schäden zufügen, dabei bleibt es jedoch nicht! Der Gesetzgeber hat in etlichen Gesetzen Regressansprüche des Dienstherrn gegen seine Bediensteten vorgesehen. Diese Regressansprüche beruhen auf § 46 Abs. 1 Satz 1 BRRG, welcher folgendes beinhaltet:
Der Beamte hat seinem Dienstherrn den aus grob fahrlässigen Pflichtverletzungen entstandenen Schaden zu ersetzen.
Ähnliche Bestimmungen finden sich in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder. Auch Angestellte des öffentlichen Dienstes haften in gleicher Weise wie Beamte, vgl. § 14 BAT. Die Regresspflicht beschränkt sich jedoch nicht nur auf den Fall, dass der Beamte bzw. Angestellte des öffentlichen Dienstes schädigt! Hinzu treten auch noch Rückgriffsansprüche des Dienstherrn, wenn der Bedienstete seinen Dienstherrn unmittelbar schädigt. Die Gefahr dieser Haftung darf nicht unterschätzt werden. Es ist ständig eine Fülle von Gesetzesbestimmungen, Verordnungen, Erlassen und Entscheidungen zu beachten. Die dienstlichen Anforderungen sind groß und vielseitig. Arbeitsüberlastung und die besonderen Schwierigkeiten dieser Berufe bringen es mit sich, dass trotz aller Sorgfalt immer wieder Vermögensschäden verursacht werden, die zu Haftpflicht- oder Rückgriffsansprüchen gegen die Verantwortlichen führen.
Nach § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) haftet der Bundesbeamte dem Dienstherrn gegenüber für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihm obliegenden Pflichten und hat den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Gleiche gilt gemäß § 46 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) i.V.m. § 84 Landesbeamtengesetz (LBG) für die Landesbeamten. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob eine hoheitliche oder fiskalische Tätigkeit vorliegt.
Zusammenfassend lässt sich die Haftungssituation von Beamten wie folgt darstellen:
Beamte haften, wenn sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen und Aufgaben grob fahrlässig ihrem Dienstherrn oder einem Dritten Vermögensschäden zufügen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine hoheitliche oder privatrechtliche Tätigkeit handelt. Der Versicherungsschutz, welcher auf die speziellen Haftungsrisiken von Bediensteten des öffentlichen Dienstes eingeht, erstreckt sich in bedingungsmäßigem Umfang auf die gesamte dienstliche Tätigkeit. Er umfasst sowohl Ansprüche des Dienstherrn wegen Vermögensschäden, die der Bedienstete seinem Dienstherrn unmittelbar zugefügt hat (Eigenschäden), als auch Regressansprüche des Dienstherrn aus Vermögensschäden, für die er Dritten Ersatz leisten muss (Fremdschäden).



Thema 3
Welches Leistungsspektrum wird benötigt?
Allgemein ist noch zu bemerken, dass die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft durchaus eine Berufshaftpflichtversicherung beinhalten kann. Eine entsprechende Information ist somit, bei vorhandener Mitgliedschaft einzuholen. Ebenfalls ist dabei auf das eigentlich abgedeckte Leistungsspektrum zu achten, das durchaus Ausschlüsse bzw. Deckungslücken beinhalten kann. Regelmässig ausgeschlossen vom Versicherungsschutz werden normalerweise
- vorsätzlich herbeigeführte Schäden
- Ansprüche zwischen Familienangehörigen und Personen, die Versicherungsschutz aus dem selben Versicherungsvertrag haben
- Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tätsächlich besitzt-
- Schäden an fremden sachen, die der Versicherungsnehmer bearbeitet
- Umwelt-, Strahlen-und Asbestschäden
Vorteil 1: Schutz vor den Folgen von Fehlern im Beruf
Die Berufshaftpflichtversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen eines beruflichen Fehlers.
Vorteil 2: Schadenersatz
Die Berufshaftpflichtversicherung leistet bei berechtigten Ansprüchen Schadenersatz.
Vorteil 3: Abwehr von Ansprüchen
Die Berufshaftpflichtversicherung wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Umfassend versichert
Das gewünschte Dienst- und Berufshaftpflichtversicherungsangebot passt sich Ihren Bedürfnissen an. Auch wenn sich Ihre Aufgaben einmal ändern, bleiben Sie trotzdem bestens geschützt, z. B. bei
- Schäden, die Sie Ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber direkt oder indirekt zufügen (auch daraus entstehende Regressansprüche),
- Schäden, die andere (z. B. Bürger) durch Sie erleiden,
- Mietsachschäden an Immobilien, z. B. auf Dienstreisen,
- Schäden durch dienstliches Halten, Hüten und Führen von Tieren,
- Datenschutzrisiken,
- Schäden durch dienstlich bzw. beruflich geführte Fahrzeuge des Dienstherrn bzw. sonstige fremde Fahrzeuge (auch Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge) und
technischen Tätigkeiten.
Beispiele aus der Schadenpraxis beinhalten z.B.:
Gerichtsvollzieher:
- verspätete Zustellung
- Versteigerung trotz Einstellung der Zwangsvollstreckung
- verfrühte oder verspätete Pfandfreigabe
- verzögerliche Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
- schuldhafter Verlust oder Beschädigung von Pfandgeschäften
Rechtspfleger u.a. Beamte sowie Angestellte der Justiz:
- Ausstellung eines falschen Erbscheines
- Ausstellung eines Hypothekenbriefes, der nicht mit dem Grundbuch übereinstimmt
- falsche Berechnung von Gehältern, Beihilfen oder Gebühren
- mangelhafte Prüfung der Schlußberechnung bei Insolvenzsachen
- Nichtbeachtung der zeitlichen Reihenfolge eingegangener Anträge
- unrichtige Eintragungen in das Grundbuch, Handels-, Vereins- oder Schiffsregister
- Verletzung der Aufsichts- und Überwachungspflicht
Sonstiger öffentlicher Dienst:
- Frist- und Terminversäumnisse
- Schlüsselverlust
- Schäden, welche der Versicherungsnehmer dem Dienstherrn unmittelbar zufügt
- Schäden, welche der Versicherungsnehmer einem Dritten unmittelbar zufügt
- unrichtige Auslegung von Vorschriften
- unrichtige Berechnung von Reise- und Umzugskosten
- unrichtige Beratung
- unrichtige Beglaubigungen
- unberechtigte Verweigerung oder Entziehung von Konzessionen
- ungerechtfertigte Beschlagnahme
- unzuläsige Betriebsschließung
- versehentliche Gewährung von Zulagen
- Verjährenlassen von Ansprüchen
- verspätete Stillegung eines nicht versicherten Fahrzeuges



Thema 4
Was zählt zum öffentlichen Dienst?
Reine Definitionssache
Der Begriff „Öffentlicher Dienst“ bezeichnet juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu gehören:
- Gebietskörperschaften, z. B. Bund, Länder, Gemeinden
- sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, z. B. Orts- und Ersatzkassen, Berufsgenossenschaften, staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften, Universitäten, Deutsches Rotes Kreuz und seine Einrichtungen
- Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts, z. B. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Bibliotheken und Schulen
Nicht versicherte Tätigkeiten
Es gibt einige wenige Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, für die ein besonderer Versicherungsschutz erforderlich ist. Das gilt insbesondere für
- ärztliche und tierärztliche Tätigkeiten,
- die Führung bzw. Leitung von Krankenhäusern und Kliniken,
- die Ausübung der Jagd,
- Forschungs-, wissenschaftliche oder gutachterliche Tätigkeiten,
- die Leitung von Instituten, Einrichtungen, Betrieben o. .Ä. sowie
- die Leitung von Projekten mit bzw. zur Forschung oder wissenschaftlicher Tätigkeit jeweils auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Physik, Biologie, Gentechnologie oder Chemie.



Thema 5
Der Spezialist ERGO!
Selbstverständlich können Sie ein entsprechendes Berufshaftpflichtangebot in unserer Agentur anfragen, bewerten und abschließen! Die DANV, Deutsche Anwalt- und Notar-Versicherung, als Spezialist und Zielgruppenanbieter im ERGO-Konzern bietet neben den genannten Berufsgruppen insbesondere, aufgrund ihrer beruflichen Ausrichtung, auch den gleichgestellten Zielgruppen ihre Produkte an.
Die DANV wird bei der ERGO Versicherung-AG als selbständiger Abrechnungsverband mit eigenen Tarifen und eigenem geschäftsführenden Direktor geführt. Eine dieser Besonderheiten ist ein Berufsstände- und Beiratsabkommen, dem eine ganze Reihe von berufsständischen Organisationen – Kammern wie Verbände – beigetreten sind.



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Verbraucherzentrale Bundesverband, Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin, Tel.: 030/25800-0, Fax.: 030/25800-518, E-Mail: info@vzbv.de
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